Wenn Sie einen Parkplatz oder eine Garage für Ihr Auto mieten, dann sollten Sie immer genau auf die Einzelheiten des Vertrags achten. Achtung vor einem separaten Garagenmietvertrag, denn durch solche verlieren Sie in der Regel wertvolle Rechte als Mieter. Es ist wichtig, dass Sie auf die genaue Gestaltung des Vertrages achten. In vielen Fällen können Mieter Garagen, Tiefgaragenplätze oder andere mit der Wohnungen mieten. Rechtlich gesehen ist es anders, ob die Garage mit der Wohnung vermietet wird oder völlig unabhängig von einem separaten Garagenmietvertrag.
Fall 1: Mietvertrag für Wohnung und Garage Wenn die Wohnung und der Parkplatz oder die Garage unter einem Vertrag vermietet werden, kann der Mieter den Parkplatz nicht getrennt von der Wohnung kündigen. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich angegeben, ist eine solche teilweise Kündigung in der Regel nicht möglich. Vermieter können die Garagenmiete auch nicht unabhängig von der Wohnungsmiete erhöhen. Da es in der Regel nicht möglich ist, den Vertrag teilweise zu kündigen, besteht ebenso wie für den Wohnraum ein Kündigungsschutz: Für den Wohnungsvertrag benötigt der Vermieter einen rechtlichen Grund für die Kündigung des Vertrages, beispielsweise den persönlichen Gebrauch, der für einen Garagenmietvertrag nicht gilt. Daher gilt auch hier die Kündigungsfrist des Mietvertrags.
Fall 2: Untermietvertrag für die Garage In einigen Fällen werden die Wohnung und die Garage nur vom Vermieter vermietet. Was passiert aber, wenn der Mieter diese Garage nicht nutzen kann oder will? In solchen Fällen kann dann unter bestimmten Umständen untervermietet werden – jedoch mit Genehmigung des Vermieters (§ 540 BGB). Dann sind der Hauptmieter und der Nebenmieter Vertragspartner, nicht so der Vermieter der Wohnung. Ist die Untervermietung vom Vermieter erlaubt, kann der Mieter den Preis bestimmen. Hierbei braucht sich der Vermieter nicht wie bei einer Wohnung am Mietpreisspiegel orientieren, sondern kann den Preis selbst festlegen. Wenn jedoch die Wohnung und die Garage im Rahmen eines gemeinsamen Vertrags vermietet werden und der Vermieter die Untervermietung der Garage verweigert, kann der Mieter das besondere Kündigungsrecht nicht nutzen. Wichtiger Hinweis: Wenn der Hauptmietvertrag endet, kann der Untermietvertrag in der Regel weiterlaufen. Hier ist es aber dann so, dass der Eigentümer die Garage räumen lassen kann. Daher sollte jeder, der den Hauptmietvertrag als Mieter einer Wohnung mit Garage kündigt, auch den Untermieter der Garage rechtzeitig kündigen. Denn wenn der Untermieter die Garage weiterhin nutzt, kann der Eigentümer den Untermieter zur Räumung verklagen. Daher wird empfohlen, in der Untervermietungsvereinbarung eine kürzere Kündigungsfrist vorzusehen.
Fall 3: Separater Mietvertrag für Garage und Wohnung Wenn die Wohnung und der Parkplatz einen separaten Vertrag haben, kann die Garage oder der Parkplatz in der Regel getrennt gekündigt werden. Nach Angaben des Bundesgerichts kann bei einem gesondert abgeschlossenen Vertrag in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Vertrag mit Rechtsunabhängigkeit unterzeichnet wurde (Referenz: VIII ZR 251/10 BGH). Der Vorteil des Mieters besteht darin, dass er den Garagenmietvertrag relativ schnell kündigen kann, wenn er diesen nicht mehr benötigt. Dies gilt jedoch auch für den Vermieter. Dieser kann den Vertrag auch jederzeit ohne Angabe von Gründen innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist kündigen. Im Vergleich zu Wohnungsmietverträgen haben solche separaten Garagenmietverträge keinen besonderen Mieterschutz. Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Es ist jedoch möglich, im Mietvertrag eine deutlich kürzere Frist zu vereinbaren.
Instandhaltungskosten einer Mietgarage Läuft die Vermietung über einen einheitlichen Vertrag, liegen die Wartungsarbeiten grundsätzlich in der Verantwortung des Vermieters. Ob bestimmten Umständen eine Ausnahme ermöglichen, die dazu für, dass der Mieter kosmetische Reparaturen in der Garage vornehmen muss, wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt nie richterlich geklärt. Wenn ein separater Garagenmietvertrag unterzeichnet wird, gelten nicht die gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungsmietgesetzes, sondern die Bestimmungen des allgemeinen Mietvertragsgesetzes für gewerbliche Mietverträge, damit der Vertrag flexibler gestaltet werden kann. Auch hier ist es aber so, dass der Vermieter für alle Reparaturen und kosmetischen Reparaturen verantwortlich ist.
Betriebskosten einer Mietgarage Betriebskosten einer Garage sind in der Regel niedrig, da keine Heizkosten oder ähnlichen entstehen. In den meisten Fällen, werden diese in den Betriebskosten der Wohnung eingebunden. Wichtig: Die Kosten können auch im Mietvertrag gesondert berechnet werden. |